IoA Institute of Architecture

University of Applied Arts Vienna

Studienplan Doktoratsstudium

Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften an der Universität für Angewandte Kunst Wien

Ziele und Einrichtung

§ 1. Das Studium zur Erwerbung des Doktorates der technischen Wissenschaften hat gemäß § 51 Absatz (2) Ziffer 12 UG 2002 über die wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit  sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Magisterstudien zu dienen.

Zulassung

§ 2. Die Zulassung zum Studium erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor und setzt neben den allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 64 UG 2002 voraus:

1. den Abschluss eines facheinschlägigen Diplom- oder Magisterstudiums,

2. den Abschluss eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, das den oben genannten Studien gleichwertig ist oder

3. den Abschluss eines einschlägigen Fachhochschul-Studienganges gemäß § 5 Abs. 3 FHStG.

Studiendauer

§ 3. (1) Das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften besteht aus einem Studienabschnitt in der Dauer von vier Semestern.

(2) Die Studiendauer verlängert sich um zwei Semester, wenn die Zulassung aufgrund eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges gemäß 

§ 2  Ziffer 3 erfolgt; in diesem Fall sind 12 Semesterstunden gemäß § 4 Absatz (1) lit. a) erfolgreich zu absolvieren. 

(3) Die Studiendauer kann verkürzt werden, wenn innerhalb der verkürzten Studiendauer die Pflicht- und Wahlfächer im erforderlichen Rahmen absolviert wurden (siehe § 4) und die sonstigen Voraussetzungen für die Zulassung zum abschließenden Rigorosum (siehe § 6 Abs. 2) erfüllt wurden.

Lehrveranstaltungen und Stundenzahl

§ 4. (1) Im Rahmen des Doktoratsstudiums sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 12 Semesterstunden mit einem Arbeitsaufwand von 120 ECTS - Anrechnungspunkten in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen erfolgreich zu absolvieren:

a) 6 Semesterstunden aus dem Teilgebiet des Faches, dem das Thema der 

Dissertation zuzuordnen ist (Pflichtfach) und

b) 4 Semesterstunden aus dem Teilgebiet eines Faches, das unter Beachtung des thematischen Zusammenhanges mit der Dissertation von der Kandidatin oder dem Kandidaten zu wählen ist (Wahlfach).

c) 2 Semesterstunden aus einem wissenschafts-/kunsttheoretischen oder 

geistes-/kunstwissenschaftlichen Fach (Wahlfach)

(2) Die Bezeichnungen und das Stundenausmaß der Lehrveranstaltungen gemäß § 4 sind individuell im Hinblick auf das vorgeschlagene Thema der Dissertation im Einvernehmen mit der oder dem Studierenden von der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation festzulegen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wahl obliegt der Studiendekanin bzw. dem Studiendekan und ist dieser bzw. diesem bis zum Ende des 2. Semesters von der oder dem Studierenden schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig ist die Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers nachzuweisen.

(3) Prüfungen an anerkannten inländischen oder ausländischen 

postsekundären Bildungseinrichtungen sowie wissenschaftliche Tätigkeiten in 

Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen (§ 78 UG 2002) können von der Studiendekanin oder dem Studiendekan/in bescheidmäßig anerkannt werden, sofern sie den erforderlichen Prüfungen der in § 4 Absatz (2) angeführten Lehrveranstaltungen gleichwertig sind.

Dissertation

§ 5. (1) Im Doktoratsstudium ist eine Dissertation, die dem Nachweis der 

Befähigung zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen zu dienen hat, zu verfassen. Das Thema der Dissertation ist einem der im Studienplan der absolvierten Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen oder hat in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem dieser Fächer zu stehen.

(2) Die oder der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der Dissertation der Studiendekanin oder dem Studiendekan vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekanntzugeben. Bis zur Einreichung der Dissertation ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.

(3) Die abgeschlossene Dissertation ist bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan einzureichen. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Dissertation zwei Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrern mit venia docendi (ß 94 Absatz 1 Ziffern 6, 7 und 8, § 94 Absatz 2 Ziffer 1 und § 122 Absatz 4 UG 2002) vorzulegen, welche die Dissertation innerhalb von höchstens vier Monaten zu beurteilen haben. Die Kandidatin oder der Kandidat hat das Recht, Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrer dafür vorzuschlagen.

Ablegung des Rigorosums

§ 6. (1) Das Rigorosum ist in Teilprüfungen über die nach § 4 festgelegten Fächer (Lehrveranstaltungen) und einer abschließenden mündlichen Verteidigung der Dissertation vor dem Prüfungssenat abzulegen. Dem Prüfungssenat gehören in der Regel jene Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrer, die die Dissertation betreut und/oder beurteilt haben, sowie die Studiendekanin oder der Studiendekan an. Eine Vertretung ist in begründeten Fällen möglich.

(2) Die Zulassung zur abschließenden Prüfung setzt voraus:

a) die positive Absolvierung der in § 4 Abs. 1 festgelegten Lehrveranstaltungen bzw. eine entsprechende Anerkennung gemäß § 4 Abs. 3 und

b) die positive Beurteilung der Dissertation (ß 82 UG 2002).

Akademischer Grad

§ 7. Mit der positiven Beurteilung aller Teile des Rigorosums wird das betreffende Doktoratsstudium abgeschlossen. An die Absolventinnen und Absolventen des Doktoratsstudiums wird der akademische Grad "Doktor der technischen Wissenschaften"/"Doktorin der technischen Wissenschaften", lateinische Bezeichnung "Doktor technicae", abgekürzt "Dr. techn." verliehen.

Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften

§ 8. (1) Gegen Bescheide der Studiendekanin oder des Studiendekans ist eine Berufung an den Senat als zweite und letzte Instanz zulässig.

(2) Für das behördliche Verfahren aufgrund dieses Studienplans ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

Schlußbestimmung

§ 9. Dieser Studienplan tritt mit dem 1. Oktober 2004 in Kraft.